Zusammengesetzte Verpackungen sind zulssig.
Die allgemeinen  Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 mssen erfllt sein.

Sondervorschrift fr die Verpackung PP 10:
Fr die UN-Nummern 2014, 2984 und 3149 muss die Verpackung mit einer Lftungseinrichtung versehen sein.